3.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Frage, ob von weiteren Therapien noch eine namhafte Besserung zu erwarten sei, nicht ausschliesslich nach Massgabe der Arbeitsfähigkeit, zumal dies mit dem Gesetzeswortlaut von Art. 19 Abs. 1 UVG kaum in Einklang zu bringen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich der Fallabschluss damit nicht bereits aufgrund der gegebenen vollständigen Arbeitsfähigkeit und der dadurch fehlenden Möglichkeit einer Steigerung derselben.