Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 im Wesentlichen davon aus, der Fallabschluss per 4. April 2018 sei zu Recht erfolgt, da der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Feststellung in einer leidensangepassten Tätigkeit bereits spätestens seit dem 4. April 2018 voll arbeitsfähig sei und damit ab diesem Zeitpunkt von keiner namhaften Besserung des Gesundheitszustandes mehr auszugehen sei (VB 83 S. 4). Des Weiteren gebe es vorliegend nur die valgisierende hohe Tibiastotomie links als Behandlungsoption, die noch zu einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes führen würde.