Die Beschwerdegegnerin sei der Ansicht, es käme einzig die sechste Operation als Behandlungsoption in Frage, was er aber gerade aufgrund bereits fünf erfolgter wenig erfolgreicher Operationen ablehne. In den früheren Jahren hätten mit Physiotherapie usw. gemäss den Akten durchaus auch Verbesserungen erzielt werden können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich dies heute anders verhalten sollte. Im Gutachten von Dr. med. B. seien weitere Behandlungsoptionen wie auch der Umstand, dass bereits "mehrfache Operationen" erfolgt seien und trotzdem keine befriedigende Situation erreicht habe werden können, nicht thematisiert worden.