Der Beschwerdeführer bringt aber hinsichtlich des per 4. April 2018 erfolgten Fallabschlusses vor, das gutachterlich definierte Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit entspreche bei näherer Betrachtung einem Arbeitsplatz im 2. Arbeitsmarkt. Es könne damit nicht die Rede davon sein, dass er im ersten Arbeitsmarkt voll arbeitsfähig sei. Entsprechend seien entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin weitere Behandlungsoptionen zu prüfen (vgl. Beschwerde S. 10 ff.). Die Beschwerdegegnerin sei der Ansicht, es käme einzig die sechste Operation als Behandlungsoption in Frage, was er aber gerade aufgrund bereits fünf erfolgter wenig erfolgreicher Operationen ablehne.