3.3. Dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. B. abstellte, wurde vom Beschwerdeführer –ausweislich der Akten (vgl. insbesondere VB ZM86) zu Recht (zum Beweiswert eines Gutachtens vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2) – nicht beanstandet, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Der Beschwerdeführer bringt aber hinsichtlich des per 4. April 2018 erfolgten Fallabschlusses vor, das gutachterlich definierte Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit entspreche bei näherer Betrachtung einem Arbeitsplatz im 2. Arbeitsmarkt.