Die durch den Unfall vom 13. Oktober 2010 bedingte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei bei etwa 30 bis 40 % einzuschätzen (VB ZM85 S. 16). In einer optimal angepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (VB ZM85 S. 17). Es sei davon auszugehen, dass eine valgisierende hohe Tibiaosteotomie links noch zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit führen würde (VB ZM 85 S. 13 f.).