Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). 3.2. In ihrem Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. B. vom 4. April 2018. Dieser stellte die nachfolgenden Diagnosen (VB ZM 85 S. 8):