2. Betreffend die Zusprache einer auf einer Integritätseinbusse von 15 % beruhenden Entschädigung ist die Verfügung vom 2. Juli 2020 unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 zu Recht den Fallabschluss per 4. April 2018 vorgenommen und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 83). -4-