"Es seien nebst den UVG-Akten die Akten der Invalidenversicherung beizuziehen. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. -3- Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. September 2021 wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: