2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 10.6.2021 sei aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWSt. zulasten der Beschwerdegegnerin." In prozessualer Hinsicht stellte er folgende Anträge: