Hinsicht durch und liess den Beschwerdeführer begutachten (Gutachten von Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C., in Q., vom 4. April 2018). Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 stellte die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Versicherungsleistungen per 4. April 2018 ein, sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die gegen die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und gegen die Verneinung des Rentenanspruchs erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 ab.