{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-10-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-321_2022-10-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5887", "Checksum": "9ce0ead2aaeba899766ca83ad3c1f48e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 20.10.2022 VBE.2021.321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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Juni 2021)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDer 1969 geborene, als Mitarbeiter Hauswirtschaft tätige Beschwerdeführer war aufgrund seines Arbeitsverhältnisses obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss\nUnfallmeldung am 13. Oktober 2010 auf dem Fahrrad mit einem Personenwagen kollidierte, stürzte und sein linker Fuss vom Vorderrad des Personenwagens überrollt wurde. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre\nLeistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und\nHeilbehandlung aus, führte Abklärungen in medizinischer und beruflicher\nHinsicht durch und liess den Beschwerdeführer begutachten (Gutachten\nvon Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie\ndes Bewegungsapparates, C., in Q., vom 4. April 2018). Mit Verfügung vom\n2. Juli 2020 stellte die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Versicherungsleistungen per 4. April 2018 ein, sprach dem Beschwerdeführer\neine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu\nund verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die gegen die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und gegen die Verneinung des\nRentenanspruchs erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit\nEinspracheentscheid vom 10. Juni 2021 ab.\n\n2.\n2.1.\nGegen den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte\nfolgende Rechtsbegehren:\n\n\"1. Der Einspracheentscheid vom 10.6.2021 sei aufzuheben.\n\n2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach\nUVG zuzusprechen.\n\n3. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\nIn prozessualer Hinsicht stellte er folgende Anträge:\n\n\"Es seien nebst den UVG-Akten die Akten der Invalidenversicherung beizuziehen.\n\nEs sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.\n-3-\n\nEs sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Vertreter\neinzusetzen.\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 10. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.3.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. September 2021 wurde das\nGesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nVorab ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. prozessualer Antrag) festzuhalten, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich\nkein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem\nHintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100\nE. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht\nzwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme\nzustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133\nI 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie dem Beschwerdeführer zu (Urteil des Bundesgerichts\n9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das hiesige Versicherungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der\nBeschwerdegegnerin vom 10. September 2021 mit Verfügung vom\n13. September 2021 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf\ndas Replikrecht auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts\n9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August\n2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1).\n\n2.\nBetreffend die Zusprache einer auf einer Integritätseinbusse von 15 % beruhenden Entschädigung ist die Verfügung vom 2. Juli 2020 unangefochten\nin Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2019\nvom 11. Dezember 2019 E. 4.2). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 zu Recht\nden Fallabschluss per 4. April 2018 vorgenommen und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat (Vernehmlassungsbeilage\n[VB] 83).\n-4-\n\n3.\n3.1.\nDer Versicherer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das\nTaggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen\nBehandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung\nder vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs\nauf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinweisen).\n\n"}