Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.321 / lf / ce Art. 110 Urteil vom 20. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 Beschwerde- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation, Postfach, gegnerin 8085 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1969 geborene, als Mitarbeiter Hauswirtschaft tätige Beschwerdefüh- rer war aufgrund seines Arbeitsverhältnisses obligatorisch bei der Be- schwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Unfallmeldung am 13. Oktober 2010 auf dem Fahrrad mit einem Personen- wagen kollidierte, stürzte und sein linker Fuss vom Vorderrad des Perso- nenwagens überrollt wurde. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und rich- tete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus, führte Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht durch und liess den Beschwerdeführer begutachten (Gutachten von Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C., in Q., vom 4. April 2018). Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 stellte die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Versi- cherungsleistungen per 4. April 2018 ein, sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die gegen die Ein- stellung der vorübergehenden Leistungen und gegen die Verneinung des Rentenanspruchs erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 7. Juli 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 10.6.2021 sei aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWSt. zulasten der Be- schwerdegegnerin." In prozessualer Hinsicht stellte er folgende Anträge: "Es seien nebst den UVG-Akten die Akten der Invalidenversicherung bei- zuziehen. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. -3- Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. September 2021 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. September 2021 wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Durchfüh- rung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. prozessualer Antrag) festzuhal- ten, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufge- fordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Perso- nen wie dem Beschwerdeführer zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das hiesige Ver- sicherungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2021 mit Verfügung vom 13. September 2021 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Be- schwerdeführer nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1). 2. Betreffend die Zusprache einer auf einer Integritätseinbusse von 15 % be- ruhenden Entschädigung ist die Verfügung vom 2. Juli 2020 unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2). Streitig und zu prüfen ist, ob die Be- schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 zu Recht den Fallabschluss per 4. April 2018 vorgenommen und einen Rentenan- spruch des Beschwerdeführers verneint hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 83). -4- 3. 3.1. Der Versicherer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der In- validenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands er- wartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschlies- sen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinweisen). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands der ver- sicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich – aber nicht ausschliesslich – nach Massgabe der zu erwartenden Steige- rung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt be- einträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbes- serungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen; Ur- teil des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.2 mit Hin- weisen). 3.2. In ihrem Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 stützte sich die Be- schwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gut- achten von Dr. med. B. vom 4. April 2018. Dieser stellte die nachfolgenden Diagnosen (VB ZM 85 S. 8): "Unterschenkel links: Malunion mit Varusfehlstellung der proximalen Tibia von 11° und unvoll- ständige Läsion des N. peroneus bei St. n. I° gradig offener 2 Etagen Tibia- und Fibulafraktur (AO 42-C2) vom 13.10.2010 m/b: (…) Fuss links: - eingeschränkter Bewegungsumfang im OSG (DE/PF 10°/0/20°) bei verkürzter Muskulatur der Fusstrecker DD Residuum eines CRPS Typ II nach multiplen o.g. operativen Ein- griffen - Fuss- und Zehenheberschwäche (M4) bei Posttraumatischer nicht vollständiger Peroneusparese - St. n. konservativer Behandlung einer Lisfranc-Verletzung links nach Velosturz am 05.11.2015 mit Fraktur Basis Os metatarsale II/IV Ossärer Ausriss am Os cuneiforme intermedium et laterale - St. n. äthyltoxischer Hepatitis nach Alkoholabusus 2013" -5- Die durch den Unfall vom 13. Oktober 2010 bedingte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei bei etwa 30 bis 40 % einzuschätzen (VB ZM85 S. 16). In einer optimal angepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (VB ZM85 S. 17). Es sei davon auszugehen, dass eine val- gisierende hohe Tibiaosteotomie links noch zu einer Steigerung der Ar- beitsfähigkeit führen würde (VB ZM 85 S. 13 f.). 3.3. Dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. B. ab- stellte, wurde vom Beschwerdeführer –ausweislich der Akten (vgl. insbe- sondere VB ZM86) zu Recht (zum Beweiswert eines Gutachtens vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2) – nicht beanstandet, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Der Beschwerdeführer bringt aber hinsichtlich des per 4. April 2018 erfolgten Fallabschlusses vor, das gutachterlich definierte Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit entspreche bei näherer Betrachtung einem Arbeitsplatz im 2. Arbeitsmarkt. Es könne damit nicht die Rede davon sein, dass er im ersten Arbeitsmarkt voll arbeitsfähig sei. Entsprechend seien entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wei- tere Behandlungsoptionen zu prüfen (vgl. Beschwerde S. 10 ff.). Die Be- schwerdegegnerin sei der Ansicht, es käme einzig die sechste Operation als Behandlungsoption in Frage, was er aber gerade aufgrund bereits fünf erfolgter wenig erfolgreicher Operationen ablehne. In den früheren Jahren hätten mit Physiotherapie usw. gemäss den Akten durchaus auch Verbes- serungen erzielt werden können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich dies heute anders verhalten sollte. Im Gutachten von Dr. med. B. seien wei- tere Behandlungsoptionen wie auch der Umstand, dass bereits "mehrfache Operationen" erfolgt seien und trotzdem keine befriedigende Situation er- reicht habe werden können, nicht thematisiert worden. Möglicherweise wä- ren mit Schuheinlagen und einem gezielten Training ebenfalls eine bessere Haltung und ein Ausgleich der Beinlängendifferenz zu erreichen. Eine Dis- kussion hierzu fehle komplett (vgl. Beschwerde S. 12). Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 im Wesentlichen davon aus, der Fallabschluss per 4. April 2018 sei zu Recht erfolgt, da der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Fest- stellung in einer leidensangepassten Tätigkeit bereits spätestens seit dem 4. April 2018 voll arbeitsfähig sei und damit ab diesem Zeitpunkt von keiner namhaften Besserung des Gesundheitszustandes mehr auszugehen sei (VB 83 S. 4). Des Weiteren gebe es vorliegend nur die valgisierende hohe Tibiastotomie links als Behandlungsoption, die noch zu einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes führen würde. Da der Beschwerde- führer eine solche aber nicht durchführen möchte, sei auch unter diesem Gesichtspunkt vom "Erreichen des medizinischen Endzustandes" auszu- gehen (VB 83 S. 3, 5). -6- 3.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Frage, ob von weiteren Therapien noch eine namhafte Besserung zu er- warten sei, nicht ausschliesslich nach Massgabe der Arbeitsfähigkeit, zu- mal dies mit dem Gesetzeswortlaut von Art. 19 Abs. 1 UVG kaum in Ein- klang zu bringen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich der Fallabschluss damit nicht bereits aufgrund der gegebenen vollständigen Arbeitsfähigkeit und der dadurch fehlenden Möglichkeit einer Steigerung derselben. Dies gilt erst recht, wenn die 100%ige Arbeitsfähigkeit – wie vorliegend – lediglich in einer angepass- ten Tätigkeit besteht, während die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit weiterhin eingeschränkt ist. Es gilt somit zuerst zu prüfen, ob trotz der bereits erreichten vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig- keit von weiteren medizinischen Massnahmen noch eine erhebliche Ver- besserung der gesundheitlichen Situation erwartet werden konnte. 3.5. 3.5.1. Dr. med. B. führte in seinem Gutachten vom 4. April 2018 hinsichtlich der Frage, ob von einer weiteren ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei, aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von einer valgisie- renden hohen Tibiaosteotomie links, mit dem Ziel, eine gerade Beinachse wiederherzustellen, profitieren werde. Ziel der Operation sei es, die post- traumatische Varusdeformität zu korrigieren, um eine gerade Beinachse zu rekonstruieren. Die durch die Varusfehlstellung bestehende Fehlbelastung des Beines würde dadurch korrigiert werden. Die muskuläre Überlastung sowie das Gangbild des Beschwerdeführers könnten somit verbessert wer- den. Die bestehende Beinlängendifferenz könne korrigiert werden. Besten- falls könnten die krampfartigen muskulären Schmerzen des Beschwerde- führers somit gebessert werden. Wesentliches Argument für diese opera- tive Intervention sei jedoch, das Auftreten einer posttraumatischen Gon- arthrose zu verzögern. Zum momentanen Zeitpunkt bestünden klinisch wie radiologisch noch keine Zeichen einer Degeneration des Kniegelenks. Bei deutlicher Varusfehlstellung und Überbelastung des medialen Gelenkkom- partimentes sei jedoch abzusehen, dass es mittelfristig zum Auftreten einer medialen Gonarthrose komme, welche den Beschwerdeführer dann zu- sätzlich beeinträchtigen werde. Bei erfolgreicher Intervention sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit nach entsprechender Rehabilitation gesteigert werden könne (VB ZM85 S. 13). Zum momentanen Zeitpunkt könne davon ausgegangen werden, dass die operative Intervention noch zu einer namhaften Besserung führen könne (VB ZM85 S. 14). Die Arbeits- unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei bei etwa 30 bis 40 % einzuschät- zen. Da von keiner weiteren Besserung der Situation ausgegangen werden -7- könne, werde sich das Pensum auch in Zukunft ohne weitere operative In- tervention nicht steigern lassen (VB ZM85 S. 15). 3.5.2. Der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt Dr. med. D., Facharzt für Chirurgie, E., hielt in seinem Schreiben vom 18. Oktober 2018 fest, er habe dem Gutachten von Dr. med. B. vom 4. April 2018 in medizinischer Hinsicht nichts beizufügen und sei mit dessen Therapievorschlag einer valgisieren- den Korrekturosteotomie der Tibia links zur Vermeidung einer sekundären fehlstellungsbedingten medialen Gonarthrose absolut einverstanden. Er habe die vorliegende Problematik detailliert mit dem Beschwerdeführer be- sprochen und diesem eine Durchführung dieses Eingriffes nahegelegt. Aus nachvollziehbaren medizinischen, jedoch auch finanziell-existenziellen Gründen wünsche der Beschwerdeführer aktuell keinen Eingriff, da er (der Beschwerdeführer) in der Lage sei, mit erträglichen Beschwerden ein Ar- beitspensum von 70 % zu bewältigen. Um eine mögliche Verminderung der Konsequenzen der tibialen Fehlstellung zu erzielen, habe er dem Be- schwerdeführer die Durchführung einer Ganganalyse mit eventueller An- passung kompensierender Schuheinlagen empfohlen. Er werde den Be- schwerdeführer nach Vorliegen des definitiven Entscheides und der Klä- rung der wirtschaftlichen Aspekte nochmals auf die Notwendigkeit einer Korrekturosteotomie ansprechen (VB ZM86). 3.6. Den medizinischen Akten ist damit übereinstimmend zu entnehmen, dass eine valgisierende hohe Tibiaosteotomie links zu einer namhaften Besse- rung führen könnte. Der Beschwerdeführer lehnt jedoch unbestrittenermas- sen eine weitere operative Intervention ab. Der Gutachter Dr. med. B. hielt diesbezüglich explizit fest, dass ohne Operation von keiner weiteren Bes- serung der Situation ausgegangen werden könne (VB ZM85 S. 15). Der behandelnde Arzt Dr. med. D. führte aus, dass mit einer Ganganalyse mit eventueller Anpassung kompensierender Schuheinlagen lediglich eine mögliche Verminderung der Konsequenzen der tibialen Fehlstellung erzielt werden könnte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Fallab- schluss nicht voraussetzt, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger er- forderlich ist, sondern lediglich, dass von weiteren medizinischen Massnah- men keine erhebliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation mehr erwartet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E. 6; 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2). Insge- samt liegt mithin keine medizinische Stellungnahme vor, der sich - bezogen auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 4. April 2018 – abgesehen von der vom Beschwerdeführer nicht gewünschten operativen Intervention die Prognose einer aufgrund weiterer therapeutischer Massnahmen noch erzielbaren gesundheitlichen Besserung entnehmen liesse (vgl. E. 3.1. hiervor). Ferner legt auch der Beschwerdeführer nicht dar, dass und – be- jahendenfalls – von welchen ärztlichen Behandlungen im Zeitpunkt der -8- Leistungseinstellung per 4. April 2018 prospektiv noch eine namhafte Bes- serung seines Gesundheitszustands zu erwarten gewesen wäre. Dass er von weiterer Physiotherapie hätte profitieren können, genügt praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 9.2; 8C_674/2019 vom 3. De- zember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Auch ist nicht ersichtlich, dass von wei- teren medizinischen Abklärungen neue entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären, womit auf solche wie auch auf die Einholung der Akten der Invalidenversicherung (vgl. prozessualer Antrag) in antizipierter Be- weiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Die Beschwerdegegnerin hat den Fall daher zu Recht auf den 4. April 2018 abgeschlossen und den Rentenanspruch geprüft. 4. 4.1. 4.1.1. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der ihm verbleibenden Arbeitsfähigkeit bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei davon auszuge- hen, dass er in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht voll ar- beitsfähig sei bzw. seine Restarbeitsfähigkeit nicht in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbar sei. Das gutachterlich definierte Zu- mutbarkeitsprofil entspreche bei näherer Betrachtung einem Arbeitsplatz im 2. Arbeitsmarkt (vgl. Beschwerde S. 10 ff., 14). 4.1.2. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich be- zogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (vgl. SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zu- mutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweisen). Er ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleich- gewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und in- tellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Ein- satzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszuge- hen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1; Urteil des -9- Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2.2 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeits- plätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit ei- nem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen kön- nen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nunmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Ar- beitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle da- her von vornherein ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2017 vom 18. Mai 2018 E. 6.3; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4 je mit Hinweisen). 4.1.3. Gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. med. B. vom 4. April 2018 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer ange- passten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. In einer solchen sollte der Beschwer- deführer nur leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten. Bes- tenfalls sollte diese Tätigkeit sitzend verrichtet werden können. Wechsel- belastende Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer wiederholt die Möglichkeit hat, zu stehen und zu laufen, sind diesem ebenfalls zumutbar. Dabei sollte die Dauer der im Stehen / Laufen verrichteten Tätigkeiten 20 bis 30 Minuten am Stück nicht übersteigen. Auch sollte die Möglichkeit be- stehen, die Tätigkeit, die er im Stehen oder Laufen verrichtet, spontan un- terbrechen zu können. Das Heben und Tragen von Gewichten bis maximal fünf Kilogramm ist dem Beschwerdeführer in einem zeitlich reduzierten Mass von täglich etwa dreimal zehn Minuten zumutbar, wobei das Gewicht dabei nur bis auf Hüfthöhe gehoben werden kann. Knien und abhocken können dem Beschwerdeführer ebenso wenig zugemutet werden wie das Stehen (auf) und das Besteigen von Leitern. Manuelle Tätigkeiten ohne grossen Kraftaufwand kann der Beschwerdeführer ohne Einschränkungen durchführen (VB ZM85 S. 16 f.). 4.1.4. Das definierte Zumutbarkeitsprofil enthält zwar gewisse Einschränkungen (vgl. E. 4.1.3. hiervor), jedoch sind diese nicht so einschneidend, dass da- von ausgegangen werden müsste, der ausgeglichene Arbeitsmarkt kenne keine entsprechenden Stellen, denn dieser beinhaltet eine Vielzahl von ge- eigneten leichten Tätigkeiten, die vorwiegend im Sitzen ausgeführt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin verweist entsprechend in ihrer Ver- nehmlassung darauf, dass dem Beschwerdeführer auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt namentlich die Bedienung von (halb-) automatischen Ma- schinen oder leichte Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der In- dustrie offenstehen würden. Diese Tätigkeiten würden keine besonderen - 10 - Qualifikationen oder Sprachkenntnisse erfordern (Vernehmlassung S. 4). Damit ist insgesamt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, der effektiv im Pensum von 70 % eine – nicht dem Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit entsprechenden – Tätigkeit auf dem ersten Arbeits- markt ausübt (vgl. VB ZM86, VB 65 S. 17, VB 30), von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt auszugehen. 4.2. Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad nach der allgemei- nen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG), wobei sie betreffend das Invalideneinkommen auf einen Tabellenlohn der vom Bun- desamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhe- bung (LSE) abstellte, und ermittelte so einen Invaliditätsgrad von 0 %. Be- züglich des Valideneinkommens bringt der Beschwerdeführer vor, sein IK- Auszug weise für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 62'892.00 aus, womit sich, auf das Jahr 2018 der Nominallohnentwicklung angepasst, ein Valideneinkommen von Fr. 66'116.55 ergebe (vgl. Beschwerde S. 13). Selbst wenn, wie nachfolgend aufgezeigt wird, zur Berechnung des Vali- deneinkommens vom im Jahr 2010 erzielten Einkommen ausgegangen würde, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Daher kann offen gelassen werden, ob darauf abzustellen wäre. 4.3. Hinsichtlich der Berechnung des Invalideneinkommens bringt der Be- schwerdeführer vor, es würden neue Erkenntnisse bezüglich des Einkom- mens von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen. Ba- sierend auf den jüngsten Erkenntnissen, welche im Detail im Gutachten Büro BASS vom 8. Januar 2021 beschrieben würden, sei vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn von 17 % zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 15). Das vom Beschwerdeführer gerügte Abstellen auf die Tabellenwerte der LSE entspricht der, nach Veröffentlichung der Ergebnisse des angespro- chenen Gutachtens unverändert gültigen, ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 148 V 174). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Da des Weiteren selbst bei dem von der Beschwerdegegnerin gewährten 10%igen Abzug vom Tabellenlohn (VB 83 S. 8) vorliegend kein rentenbe- gründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) re- sultieren würde (Valideneinkommen vgl. E. 4.2. hiervor: Fr. 66'116.55; In- valideneinkommen: Fr. 5'417.00 [BfS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn {Zentralwert} nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Män- ner] x 41.7/40.0 [BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen, in Stunden pro Woche, 1990–2018, Total, 2018 = 41.7 h] x 12 x 0.9 = - 11 - Fr. 60'990.00; Erwerbseinbusse: Fr. 66'116.55 - Fr. 60'990.00 = Fr. 5'126.55; Invaliditätsgrad: Fr. 5'126.55 / Fr. 66'116.55 x 100 % = 7.75 %; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 8 %) und ein höherer Abzug rechtsprechungsgemäss klarerweise nicht gerechtfertigt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. Sep- tember 2019 E. 5.2), kann vorliegend offengelassen werden, ob überhaupt ein solcher vorzunehmen wäre. Dass der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf eine Invalidenrente hat, ist damit im Ergebnis zu bestätigen. 5. Zusammenfassend ist der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 (VB 83) im Ergebnis zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. Oktober 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker