Die angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge und umfangreichen, teilweise weitschweifigen und redundanten, Ausführungen (Beschwerde: 37 Seiten; Replik: 14 Seiten) des Beschwerdeführers einzugehen. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2021 aufzuheben und die Sache zum Vorgehen im dargelegten Sinne und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.