Im vorliegenden Verfahren ist erneut die Aktenführung der Beschwerdegegnerin zu beanstanden (Erwägung 2.3.6. hiervor). Zudem wurden mehrere für das vorliegende Verfahren mutmasslich relevante Dokumente (vgl. hierzu KIESER, a.a.O., Rz. 17 f. zu Art. 46 ATSG), nicht zu den Akten genommen (Erwägung 2.2. hiervor). Diese Verfahrensfehler mögen, isoliert - 10 -