2.4.2. In den Verfahren VBE.2014.320 und VBE.2015.475 wurde jeweils die Aktenführung der Beschwerdegegnerin durch das Versicherungsgericht beanstandet. Im Verfahren VBE.2017.122 wurde dem Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren Einsicht in ein als "Protokoll" bezeichnetes Dokument gewährt. Die Beschwerdegegnerin wurde in diesem Urteil in Erwägung 2.4. darauf hingewiesen, dass das Gericht es sich vorbehalte, im Wiederholungsfalle die Heilbarkeit einer Gehörsverletzung ohne Weiteres zu verneinen und die Streitsache unter Kostenfolge an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen.