2.3.5. Im Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2017.122 vom 18. Januar 2018 wurde in Erwägung 2.4. festgehalten, die Aktennummerierung sei durch die Beschwerdegegnerin erneut abgeändert worden. Dies begründe sich allerdings dadurch, dass die Beschwerdegegnerin die Akten – wie vom Beschwerdeführer im vorherigen Verfahren gefordert – um die sogenannten "inhaltsleeren" Dokumente ergänzt habe, weshalb dieser Verstoss gegen die Aktenführungspflicht nicht schwer wiege und als geheilt betrachtet werden könne.