2.3.4. Auch im Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2015.475 vom 19. Januar 2016 wurde in Erwägung 1.2. festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin während des Verfahrens die Aktennummerierung mehrfach abgeändert habe, was die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts erschwere. Die Beschwerdegegnerin wurde aufgefordert, künftig von solchem Vorgehen abzusehen.