2.3.3. Bereits im Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2014.320 vom 17. Februar 2015 wurde in Erwägung 2.3.3. festgehalten, dass keine gehörige Aktenführung durch die Beschwerdegegnerin vorliege, da durch Entfernen und Umnummerieren von Akten die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch den Beschwerdeführer erschwert werde. Im Beschwerdefall werde zudem dadurch der Aufwand des Gerichts erheblich erhöht.