Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 233). Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1 mit Hinweisen);