2.3.2. Die Aktenführungspflicht der Verwaltung stellt das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht der versicherten Person dar, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477; 124 V 372 E. 3b S. 375 f., 124 V 389 E. 3a S. 390). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug ihres Entscheides diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können.