Jenem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Beilagen belegen könnten, dass das Gutachten am 2. April 2020 und nicht am 31. März 2020 verschickt worden sei (Beilagen 1 und 2) und eine nachträgliche inhaltliche Anpassung des neurochirurgischen Teilgutachtens vom 1. April 2020 verglichen mit der Entwurfsversion vom 9. Januar 2020 nicht stattgefunden habe (Beilagen 3 und 4). Es handelt sich demnach nicht um rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt wären und welchen kein Beweischarakter beizumessen wäre. Die Beschwerdegegnerin begründet auch nicht, weshalb diese Beilagen nicht zu den Akten genommen wurden.