4. Dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist von 30 Tagen, ab Eingang der beschwerdegegnerischen Akten beim beschwerdeführerischen Rechtsvertreter im Sinne des beschwerdeführerischen Prozessualbegehrens unter der hiervor stehenden Ziffer 3 (lit. B.) zu gewähren, um dem Gericht in dieser Prozesssache eine etwaige Ergänzung der Beschwerdebegründung und der gegenständlichen Replik sowie eine etwaige Modifikation der Rechtsbegehren einzureichen. 2.6. Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf Einreichung einer Duplik. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: