3. Nach Edition der Akten durch die Beschwerdegegnerin an das in casu angerufene Gericht im Sinne der hiervor unter Ziffern 1 und 2 (lit. B) gestellten Prozessualbegehren, seien die edierten Akten der Beschwerdegegnerin, samt einem durch die Beschwerdegegnerin erstellten, detaillierten Aktenverzeichnis, dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter für 30 Tage zur Einsichtnahme zuzustellen.