3. Dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist von 30 Tagen, ab Eingang der beschwerdegegnerischen Akten beim beschwerdeführerischen Rechtsvertreter im Sinne des beschwerdeführerischen Prozessualbegehrens unter der Ziffer 2 (lit. B) hiervor, zu gewähren, um dem Gericht in dieser Prozesssache eine etwaige Ergänzung der Beschwerdebegründung und eine etwaige Modifikation der Rechtsbegehren einzureichen." 2.2. Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen zu den Akten.