2. Nach Edition der Akten durch die Beschwerdegegnerin an das in casu angerufene Gericht im Sinne des hiervor unter Ziff. 1 (lit. B) gestellten Pro- -4- zessualbegehrens, seien die edierten Akten der Beschwerdegegnerin, samt einem durch die Beschwerdegegnerin erstellten detaillierten Aktenverzeichnis, dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter für 30 Tage zur Einsichtnahme zuzustellen.