" 1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, alle durch diese in Sachen des Beschwerdeführers erfassten Akten, einschliesslich der von Dritten (auf Aufforderung hin oder unaufgefordert) erhaltenen Akten, Dokumente und Daten, inkl. des bildgebenden diagnostischen Materials und elektronisch gespeicherten Daten, samt einem detaillierten und ein jedes edierte Dokument individualisierend benennenden Aktenverzeichnis, ins Recht zu legen.