1.2. Diese leitete daraufhin in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen in die Wege. Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 verweigerte sie die Kostenübernahme einer in C. durchgeführten medizinischen Untersuchung vom 12. Februar 2014. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wurde diese Verfügung durch das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2015.475 vom 19. Januar 2016 insoweit aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und erneuten Verfügung zurückgewiesen, als darin über die Kostenübernahme betreffend die die somatisch orientierten Abklärungen in C. vom 12. Februar 2014 (inkl. der damit zusammenhängenden Nebenkosten) entschieden worden war.