Mit Verfügung vom 13. März 2014 verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2014.320 vom 17. Februar 2015 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache aufgrund verschiedener Verfahrensmängel an die Beschwerdegegnerin zurück, soweit es darauf eintrat.