{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-02-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-320_2022-02-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4567", "Checksum": "3ec2e19839f9cbab8d82a8c4bd318e2f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 10.02.2022 VBE.2021.320"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. 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August 2011\nwegen eines Rückenleidens und psychischer Beeinträchtigungen bei der\nBeschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge\nInformationen zur erwerblichen und medizinischen Situation ein. In diesem\nRahmen liess sie den Beschwerdeführer bidisziplinär bei der asim, Basel,\nin psychiatrischer und neurochirurgischer Hinsicht begutachten. Mit Verfügung vom 13. März 2014 verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die dagegen erhobene\nBeschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil\nVBE.2014.320 vom 17. Februar 2015 teilweise gut, hob die angefochtene\nVerfügung auf und wies die Sache aufgrund verschiedener Verfahrensmängel an die Beschwerdegegnerin zurück, soweit es darauf eintrat.\n\n1.2.\nDiese leitete daraufhin in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen in die\nWege. Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 verweigerte sie die Kostenübernahme einer in C. durchgeführten medizinischen Untersuchung vom\n12. Februar 2014. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wurde diese\nVerfügung durch das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2015.475 vom\n19. Januar 2016 insoweit aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und erneuten Verfügung zurückgewiesen,\nals darin über die Kostenübernahme betreffend die die somatisch orientierten Abklärungen in C. vom 12. Februar 2014 (inkl. der damit zusammenhängenden Nebenkosten) entschieden worden war.\n\n1.3.\nDie Beschwerdegegnerin holte ein polydisziplinäres Gutachten bei der ME-\nDAS-Bern in den Bereichen Orthopädie, Neurochirurgie, Innere Medizin,\nNeurologie und Psychiatrie ein. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016\nlehnte sie sowohl die Übernahme der Kosten für die Begutachtung in C. als\nauch das Leistungsbegehren betreffend eine Invalidenrente ab. In\nteilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde diese\nVerfügung durch das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.122 vom\n18. Januar 2018 insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer vom\n1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 eine befristete ganze Rente zugesprochen wurde.\n\n1.4.\nAm 9. Februar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aufgrund eines Bandscheibenvorfalles\n-3-\n\nvom 21. Oktober 2017 geltend. Die Beschwerdegegnerin holte beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellungnahmen ein und stellte mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2018 dem Beschwerdeführer in Aussicht, auf\ndas Leistungsbegehren nicht einzutreten. Mit Einwand vom 13. März 2019\nreichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten. Auf\nEmpfehlung des RAD liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die estimed AG polydisziplinär (internistisch, neurologisch, ortho-\npädisch-unfallchirurgisch, neurochirurgisch und psychiatrisch) begutachten\n(Gutachten vom 31. März 2020). Nach Rücksprache mit dem RAD stellte\nsie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. April 2020 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Unter Berücksichtigung der hiergegen erhobenen Einwände und nach Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Ergänzungsfragen durch die Gutachter erliess die Beschwerdegegnerin am 1. Juni 2021 eine rentenabweisende\nVerfügung. Mit weiterer Verfügung vom 2. Juni 2021 verneinte sie einen\nAnspruch auf berufliche Massnahmen.\n\n2.\n2.1.\nGegen die Verfügung vom 1. Juni 2021 betreffend die Verweigerung einer\nInvalidenrente erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2021\nBeschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren \"zur Sache\" (lit. A):\n\n\" 1.\nDie Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 01.06.2021 über Verneinung\ndes Anspruches auf die Invalidenrente sei aufzuheben.\n\n2.\nDie Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit\nWirkung spätestens ab dem 01. August 2018 eine IVG-konform berechnete Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % zu\ngewähren.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\nWeiter stellte er folgende \"Prozessualbegehren\" (lit. B):\n\n\" 1.\nDie Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, alle durch diese in Sachen\ndes Beschwerdeführers erfassten Akten, einschliesslich der von Dritten\n(auf Aufforderung hin oder unaufgefordert) erhaltenen Akten, Dokumente\nund Daten, inkl. des bildgebenden diagnostischen Materials und elektronisch gespeicherten Daten, samt einem detaillierten und ein jedes edierte\nDokument individualisierend benennenden Aktenverzeichnis, ins Recht zu\nlegen.\n\n2.\nNach Edition der Akten durch die Beschwerdegegnerin an das in casu angerufene Gericht im Sinne des hiervor unter Ziff. 1 (lit. B) gestellten Pro-\n-4-\n\n"}