Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.320 / mg / fi Art. 13 Urteil vom 10. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Ivan Ljubicic, Rechtsanwalt, Luzernerstrasse 60, Postfach, 6031 Ebikon Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 1. Juni 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 30. August 2011 wegen eines Rückenleidens und psychischer Beeinträchtigungen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge Informationen zur erwerblichen und medizinischen Situation ein. In diesem Rahmen liess sie den Beschwerdeführer bidisziplinär bei der asim, Basel, in psychiatrischer und neurochirurgischer Hinsicht begutachten. Mit Verfü- gung vom 13. März 2014 verneinte sie einen Anspruch des Beschwerde- führers auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2014.320 vom 17. Februar 2015 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache aufgrund verschiedener Verfahrens- mängel an die Beschwerdegegnerin zurück, soweit es darauf eintrat. 1.2. Diese leitete daraufhin in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen in die Wege. Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 verweigerte sie die Kostenüber- nahme einer in C. durchgeführten medizinischen Untersuchung vom 12. Februar 2014. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wurde diese Verfügung durch das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2015.475 vom 19. Januar 2016 insoweit aufgehoben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zur weiteren Abklärung und erneuten Verfügung zurückgewiesen, als darin über die Kostenübernahme betreffend die die somatisch orientier- ten Abklärungen in C. vom 12. Februar 2014 (inkl. der damit zusam- menhängenden Nebenkosten) entschieden worden war. 1.3. Die Beschwerdegegnerin holte ein polydisziplinäres Gutachten bei der ME- DAS-Bern in den Bereichen Orthopädie, Neurochirurgie, Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie ein. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 lehnte sie sowohl die Übernahme der Kosten für die Begutachtung in C. als auch das Leistungsbegehren betreffend eine Invalidenrente ab. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde diese Verfügung durch das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.122 vom 18. Januar 2018 insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 eine befristete ganze Rente zugespro- chen wurde. 1.4. Am 9. Februar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwer- degegnerin erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechte- rung seines Gesundheitszustandes aufgrund eines Bandscheibenvorfalles -3- vom 21. Oktober 2017 geltend. Die Beschwerdegegnerin holte beim Re- gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellungnahmen ein und stellte mit Vor- bescheid vom 20. Dezember 2018 dem Beschwerdeführer in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Mit Einwand vom 13. März 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten. Auf Empfehlung des RAD liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh- rer durch die estimed AG polydisziplinär (internistisch, neurologisch, ortho- pädisch-unfallchirurgisch, neurochirurgisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 31. März 2020). Nach Rücksprache mit dem RAD stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. April 2020 die Abwei- sung des Rentenbegehrens in Aussicht. Unter Berücksichtigung der hier- gegen erhobenen Einwände und nach Beantwortung der von der Be- schwerdegegnerin gestellten Ergänzungsfragen durch die Gutachter er- liess die Beschwerdegegnerin am 1. Juni 2021 eine rentenabweisende Verfügung. Mit weiterer Verfügung vom 2. Juni 2021 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2021 betreffend die Verweigerung einer Invalidenrente erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2021 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren "zur Sache" (lit. A): " 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 01.06.2021 über Verneinung des Anspruches auf die Invalidenrente sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung spätestens ab dem 01. August 2018 eine IVG-konform berech- nete Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin." Weiter stellte er folgende "Prozessualbegehren" (lit. B): " 1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, alle durch diese in Sachen des Beschwerdeführers erfassten Akten, einschliesslich der von Dritten (auf Aufforderung hin oder unaufgefordert) erhaltenen Akten, Dokumente und Daten, inkl. des bildgebenden diagnostischen Materials und elektro- nisch gespeicherten Daten, samt einem detaillierten und ein jedes edierte Dokument individualisierend benennenden Aktenverzeichnis, ins Recht zu legen. 2. Nach Edition der Akten durch die Beschwerdegegnerin an das in casu an- gerufene Gericht im Sinne des hiervor unter Ziff. 1 (lit. B) gestellten Pro- -4- zessualbegehrens, seien die edierten Akten der Beschwerdegegnerin, samt einem durch die Beschwerdegegnerin erstellten detaillierten Akten- verzeichnis, dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter für 30 Tage zur Einsichtnahme zuzustellen. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist von 30 Tagen, ab Eingang der beschwerdegegnerischen Akten beim beschwerdeführerischen Rechts- vertreter im Sinne des beschwerdeführerischen Prozessualbegehrens un- ter der Ziffer 2 (lit. B) hiervor, zu gewähren, um dem Gericht in dieser Pro- zesssache eine etwaige Ergänzung der Beschwerdebegründung und eine etwaige Modifikation der Rechtsbegehren einzureichen." 2.2. Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere medi- zinische Unterlagen zu den Akten. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde und reichte eine Stellungnahme ihres RAD vom 12. August 2021 ein. 2.4. Nach Zustellung der Vernehmlassung mit Verfügung vom 24. August 2021 und weiterer Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. September 2021 wurden dem Beschwerdeführer mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. September 2021 die Vernehmlassungsbeilagen 1-364 zur Kenntnis- nahme und allfälligen Erstattung einer Replik zugestellt. 2.5. Mit Replik vom 20. November 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen zu den Akten und stellte folgende Rechtsbegeh- ren "zur Sache" (lit. A): " 1. Die beschwerdeführerischen Rechtsbegehren zur Sache in der Beschwer- deschrift vom 05. Juli 2021 werden hiermit vollumfänglich erneuert. 2. Die beschwerdegegnerischen Rechtsbegehren seien abzuweisen." "Prozessualbegehren" (lit. B) stellte er folgende: " 1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, alle durch diese in Sachen des Beschwerdeführers erfassten Akten, einschliesslich der von Dritten (auf Aufforderung hin oder unaufgefordert) erhaltenen Akten, Dokumente und Daten, inkl. des bildgebenden diagnostischen Materials und elektro- nisch gespeicherten Daten, samt einem detaillierten und ein jedes edierte Dokument individualisierend benennenden Aktenverzeichnis, ins Recht zu legen. -5- 2. Die Beschwerdegegnerin habe unter anderem insbesondere die dem Ge- richt bis anhin – unter Missachtung der Prozessualverfügung des Gerichts vom 02.08.2021 – nicht edierten Dokumente, nämlich a) das im orthopädisch-unfallchirurgischen Teilgutachten von Dr. med. F. vom 27.01.2020 auch der Seite 28 bei den Beilagen genannte "Messblatt Wirbelsäule" (vgl. IV-act. 330.5 S. 28/30), b) die in der Stellungnahme von Prof. Dr. med. B. der "estimed AG" an die Beschwerdegegnerin vom 10.12.2020 auf der Seite 5 (vgl. IV-act. 350 S. 5/5 unten) erwähnten Beilagen, nämlich ba) "Kopie Deckblatt der versandten Konsensbeurteilung inklusive der Kopie des Aufgabecodes der Post" (dort bezeichnet als "Beilage 1"; vgl. a.a.O. S. 5 unten) bb) "Ausdruck, 'Track & Trace' der Post" (dort bezeichnet als "Bei- lage 2"; vgl. a.a.O. S. 5 unten) bc) "Version des neurochirurgischen Teilgutachtens vom 09.10.2020 [recte: 09.01.2020] (Entwurf)" dort bezeichnet als "Beilage 3"; vgl. a.a.O. S. 5 unten) bd) "Vergleichsdokument der Differenzen der Versionen vom 09.01.2020 und 01.04.2020" (dort bezeichnet als "Beilage 4"; vgl. a.a.O. S. 5 unten) dem Gericht zusammen mit den übrigen beschwerdegegnerischen Do- kumenten und Daten in Sachen des Beschwerdeführers (die die Be- schwerdegegnerin dem Gericht bis anhin trotz gerichtlicher Aufforde- rung nicht ediert hatte) zu edieren. 3. Nach Edition der Akten durch die Beschwerdegegnerin an das in casu an- gerufene Gericht im Sinne der hiervor unter Ziffern 1 und 2 (lit. B) gestellten Prozessualbegehren, seien die edierten Akten der Beschwerdegegnerin, samt einem durch die Beschwerdegegnerin erstellten, detaillierten Akten- verzeichnis, dem beschwerdeführerischen Rechtsvertreter für 30 Tage zur Einsichtnahme zuzustellen. 4. Dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist von 30 Tagen, ab Eingang der beschwerdegegnerischen Akten beim beschwerdeführerischen Rechts- vertreter im Sinne des beschwerdeführerischen Prozessualbegehrens un- ter der hiervor stehenden Ziffer 3 (lit. B.) zu gewähren, um dem Gericht in dieser Prozesssache eine etwaige Ergänzung der Beschwerdebegrün- dung und der gegenständlichen Replik sowie eine etwaige Modifikation der Rechtsbegehren einzureichen. 2.6. Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf Einreichung einer Duplik. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist eine vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Der Beschwerdeführer begründet diese im Wesentlichen -6- mit einer unvollständigen Akteneinsichtsgewährung sowie einer ungehöri- gen Aktenführung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerde S. 9- 13; Replik S. 4-6). 2. 2.1. Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen wesentlichen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es umfasst das Recht, Einsicht in sämtliche verfahrensbezogenen Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage eines späteren Entscheids zu bilden (BGE 132 II 485 E. 3 S. 494 f.). Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich nach stän- diger Rechtsprechung indessen kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und welchen kein Beweischarakter beizumessen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478, 125 II 473 E. 4a S. 474 f., 115 V 297 E. 2g/aa S. 303). Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung besteht im Rahmen einer Begutachtung grundsätz- lich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienen- den Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde. Das Gericht kann immerhin zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schluss- folgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_718/2019 vom 13. August 2020 E. 4.2.4 mit Hin- weis). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich vier Dokumente nicht bei den Akten befänden, welche dem Schreiben der estimed AG vom 10. Dezem- ber 2020 zur Beantwortung der Ergänzungsfragen beigelegen hätten (Be- schwerde S. 10 f.; Replik S. 2). Die im Schreiben des B. der estimed AG vom 10. Dezember 2020 (VB 350 S. 5) erwähnten Beilagen befinden sich nicht in den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Vernehmlassungsbeilagen. Jenem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Beilagen belegen könnten, dass das Gutachten am 2. April 2020 und nicht am 31. März 2020 verschickt worden sei (Beilagen 1 und 2) und eine nachträgliche inhaltliche Anpassung des neurochirurgischen Teilgutachtens vom 1. April 2020 verglichen mit der Entwurfsversion vom 9. Januar 2020 nicht stattgefunden habe (Beilagen 3 und 4). Es handelt sich demnach nicht um rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt wären und welchen kein Beweischarak- ter beizumessen wäre. Die Beschwerdegegnerin begründet auch nicht, weshalb diese Beilagen nicht zu den Akten genommen wurden. Die Akten erweisen sich folglich in diesem Punkt als unvollständig. -7- Ebenso fehlt in den vorliegenden Akten das "Messblatt Wirbelsäule", was der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet (Beschwerde S. 11; Replik S. 2). Es leuchtet nicht ein, weshalb dem orthopädisch-unfallchirurgischen Teilgutachten vom 27. Januar 2020 die Messblätter betreffend die oberen und unteren Gliedmassen, nicht jedoch das Messblatt betreffend die Wir- belsäule beigelegt wurden, denn diese Messblätter beziehen sich auf an- lässlich der körperlichen Untersuchung vorgenommene Messungen und deren Ergebnisse (VB 330.5 S. 29 f.). 2.3. 2.3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass durch laufendes Abändern "des Bestandes der Akten" die Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer er- schwert werde (Beschwerde S. 12 f.). 2.3.2. Die Aktenführungspflicht der Verwaltung stellt das Gegenstück zum Akten- einsichtsrecht der versicherten Person dar, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungs- pflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477; 124 V 372 E. 3b S. 375 f., 124 V 389 E. 3a S. 390). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebe- nenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiter- zug ihres Entscheides diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiter- leiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b S. 376; 115 Ia 97 E. 4c S. 99; Urteil des Bundesgerichts 2A.635/1998 vom 15. April 1999 E. 4a, in: Pra 1999 Nr. 170 S. 886). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicher- zustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.1 in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des Bundesge- richts 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzes- stufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 233). Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1 mit Hin- weisen); bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier zudem durchgehend zu paginie- ren (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131). Das Gesetz enthält keine spezifi- -8- schen Anforderungen an die Art und Weise, wie die Akten zu führen, pagi- nieren, indexieren, etc. sind. Eine systematische Aktenführung ist jedoch unbesehen ihrer jeweiligen technischen Umsetzung stets nach festgeleg- ten, sachgerechten und zweckmässigen Kriterien vorzunehmen, da nur auf diese Weise die Wirksamkeit des Akteneinsichtsrechts gewährleistet wer- den kann (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. A., Rz. 23 zu Art. 46 ATSG). 2.3.3. Bereits im Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2014.320 vom 17. Feb- ruar 2015 wurde in Erwägung 2.3.3. festgehalten, dass keine gehörige Ak- tenführung durch die Beschwerdegegnerin vorliege, da durch Entfernen und Umnummerieren von Akten die Wahrnehmung des Akteneinsichts- rechts durch den Beschwerdeführer erschwert werde. Im Beschwerdefall werde zudem dadurch der Aufwand des Gerichts erheblich erhöht. 2.3.4. Auch im Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2015.475 vom 19. Januar 2016 wurde in Erwägung 1.2. festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin während des Verfahrens die Aktennummerierung mehrfach abgeändert habe, was die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts erschwere. Die Be- schwerdegegnerin wurde aufgefordert, künftig von solchem Vorgehen ab- zusehen. 2.3.5. Im Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2017.122 vom 18. Januar 2018 wurde in Erwägung 2.4. festgehalten, die Aktennummerierung sei durch die Beschwerdegegnerin erneut abgeändert worden. Dies begründe sich aller- dings dadurch, dass die Beschwerdegegnerin die Akten – wie vom Be- schwerdeführer im vorherigen Verfahren gefordert – um die sogenannten "inhaltsleeren" Dokumente ergänzt habe, weshalb dieser Verstoss gegen die Aktenführungspflicht nicht schwer wiege und als geheilt betrachtet wer- den könne. 2.3.6. Ein Vergleich des Aktenverzeichnisses vom 12. Dezember 2019 (Be- schwerdebeilage [BB] 8) und dem aktuellen Verzeichnis der Vernehmlas- sungsbeilagen vom 17. August 2021 ergibt, dass die Vernehmlassungsbei- lagen erneut während des Verfahrens anders nummeriert wurden. So wurde z.B. im Inhaltsverzeichnis per 12. Dezember 2019 unter dem Datum "18.11.2019" "GA-Verfahren" als act. 254 erfasst, währenddem im aktuel- len Inhaltsverzeichnis dasselbe Dokument mit der Nummer 314 aufgeführt wird. Wie wiederholt festgehalten wurde, wird durch das Umnummerieren von Akten die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch den Be- -9- schwerdeführer erschwert. Im Beschwerdefall wird der Aufwand des Ge- richts dadurch erheblich erhöht. Der Vorwurf der nicht gehörigen Aktenfüh- rung ist daher berechtigt. 2.4. 2.4.1. Das Recht auf Akteneinsicht ist formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbe- halten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Aktenein- sichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneinge- schränkt überprüft (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Ver- letzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Richtet sich hingegen das Interesse des Beschwerdeführers nicht auf eine möglichst beförderliche Beurteilung seines Anspruchs, sondern auf die Durchsetzung eines in formeller Hinsicht korrekten Verfahrens, sind die Verfügung oder der angefochtene Gerichtsentscheid aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob Aussicht besteht, dass nach einem richtig durchgeführten Beweisverfahren anders entschieden würde (BGE 119 V 208 E. 6 S. 219 mit Hinweisen). 2.4.2. In den Verfahren VBE.2014.320 und VBE.2015.475 wurde jeweils die Ak- tenführung der Beschwerdegegnerin durch das Versicherungsgericht be- anstandet. Im Verfahren VBE.2017.122 wurde dem Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren Einsicht in ein als "Protokoll" bezeichnetes Doku- ment gewährt. Die Beschwerdegegnerin wurde in diesem Urteil in Erwä- gung 2.4. darauf hingewiesen, dass das Gericht es sich vorbehalte, im Wie- derholungsfalle die Heilbarkeit einer Gehörsverletzung ohne Weiteres zu verneinen und die Streitsache unter Kostenfolge an die Beschwerdegeg- nerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. Im vorliegenden Verfahren ist erneut die Aktenführung der Beschwerde- gegnerin zu beanstanden (Erwägung 2.3.6. hiervor). Zudem wurden meh- rere für das vorliegende Verfahren mutmasslich relevante Dokumente (vgl. hierzu KIESER, a.a.O., Rz. 17 f. zu Art. 46 ATSG), nicht zu den Akten ge- nommen (Erwägung 2.2. hiervor). Diese Verfahrensfehler mögen, isoliert - 10 - betrachtet, nicht derart schwerwiegend erscheinen, dass sie zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen führen müssten. Auf- grund der Häufung der Verfahrensfehler und der bereits in VBE.2017.122 in Aussicht gestellten Rückweisung der Angelegenheit im Falle einer wie- derum mangelhaften Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht kann eine Heilung der festgestellten Mängel im vorliegenden Verfahren allerdings nicht mehr gerechtfertigt werden. Die angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge und umfangreichen, teil- weise weitschweifigen und redundanten, Ausführungen (Beschwerde: 37 Seiten; Replik: 14 Seiten) des Beschwerdeführers einzugehen. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2021 aufzuheben und die Sache zum Vorgehen im dargelegten Sinne und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 3.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. - 11 - 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Februar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Güntert