Die Sache ist daher zu weiteren entsprechenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Darauf hinzuweisen ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (insbesondere bei der Berechnung des Valideneinkommens) fälschlicherweise davon ausging, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Polier tätig gewesen sei. Ausweislich der Akten arbeitete er jedoch zuletzt als Polierer (vgl. VB 10.1 S. 2). Diesen Umstand wird die Beschwerdegegnerin bei ihren weiteren Abklärungen und bei der Neuverfügung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ebenfalls zu berücksichtigen haben. -8-