5.4. Aufgrund des Gesagten wäre die Beschwerdegegnerin, die ohne Weiteres von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung abwich, gehalten gewesen, zur Klärung der Widersprüchlichkeiten namentlich betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Rücksprache mit dem RAD bzw. den ABI-Gutachtern zu nehmen. Die Sache ist daher zu weiteren entsprechenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.