Hinzu kommt, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass das 70- respektive 80%-Pensum ohne die Betriebsschliessung zumindest bis zur Operation im Februar 2018 weiterhin durch den Beschwerdeführer geleistet worden wäre, erfolgte die Kündigung doch einzig aus betrieblichen und damit invaliditätsfremden Gründen. Da sich die Gutachter damit nicht auseinandersetzten und die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeitseinschätzung unberücksichtigt liessen, bestehen begründete Zweifel an der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (auch) für den Zeitraum zwischen Betriebsschliessung und im Februar 2018 erfolgter Operation.