laufs der Arbeitsfähigkeit – wie bereits gezeigt – gänzlich ausgeblendet. Es bleibt sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das höhere Pensum während neun Monaten (30. November 2016 bis 31. August 2017) zu leisten im Stande war; von einer nicht länger dauernden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kann damit nicht gesprochen werden. Hinzu kommt, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass das 70- respektive 80%-Pensum ohne die Betriebsschliessung zumindest bis zur Operation im Februar 2018 weiterhin durch den Beschwerdeführer geleistet worden wäre, erfolgte die Kündigung doch einzig aus betrieblichen und damit invaliditätsfremden Gründen.