Allerdings hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2020 (VB 158) die Steigerung der Arbeitsleistung von 50 % auf 70 % respektive 80 % per Ende November 2016 (vgl. E. 5.1.) bei der Beurteilung des Rentenanspruchs trotz diesbezüglichen Tatbeweises unberücksichtigt gelassen. Sie begründete dies damit, dass "die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % laut Gutachten nicht länger dauernd [habe] bestätigt werden" können und deshalb weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei (VB 158 S. 5). Dem Gutachten kann dies nicht entnommen werden. Die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit durch den Beschwerdeführer wurde vielmehr bei der Beurteilung des Ver-