5.3. Zwar ist mit der vom Beschwerdeführer effektiv erbrachten Arbeitsleistung der Tatbeweis für das Bestehen einer Arbeitsfähigkeit in entsprechendem Umfang erbracht, weshalb sich ein Abweichen vom Gutachten für die fragliche Zeit (16. August 2016 bis 31. August 2017) grundsätzlich rechtfertigen würde. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2020 (VB 158) die Steigerung der Arbeitsleistung von 50 % auf 70 % respektive 80 % per Ende November 2016 (vgl. E. 5.1.) bei der Beurteilung des Rentenanspruchs trotz diesbezüglichen Tatbeweises unberücksichtigt gelassen.