Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit attestierten, welche von dem von diesem effektiv geleisteten Arbeitspensum abwich. Eine Begründung für die Bestätigung einer weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, als sie der Beschwerdeführer im Rahmen der tatsächlich ausgeübten angestammten Tätigkeit effektiv zeigte, findet sich dabei weder in der Konsensbeurteilung noch in den Einzelgutachten. -7-