Gleiches dokumentierte Dr. med. E. im psychiatrischen Teilgutachten, gab er doch an, der Beschwerdeführer habe nach der Operation die Arbeit wieder aufgenommen und das Pensum dann auf 70 % steigern können (VB 141.6 S. 3). Auch im onkologischen Teilgutachten wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer – nach Abschluss der adjuvanten Chemotherapie im Mai 2016 – im August 2016 seinen Job wieder zu 50 % aufgenommen habe und das Pensum in der Folge auf maximal 70 % habe steigern können (VB 141.9 S. 5). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit attestierten, welche von dem von diesem effektiv geleisteten Arbeitspensum abwich.