Dass der Beschwerdeführer im August 2016 seine Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen hat, war den Gutachtern bekannt, die entsprechenden Berichte lagen ihnen vor (vgl. VB 141.3 S. 4). Die Gutachter erwähnten sodann an verschiedenen Stellen die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit durch den Beschwerdeführer im August 2016. Dr. med. D. hielt in diesem Zusammenhang fest, der Beschwerdeführer habe nach der Therapie des Rektumkarzinoms ab August 2016 wieder zu 50 % und zuletzt noch bis Juni 2017 zu 70 % in der angestammten Tätigkeit als Polierer gearbeitet (VB 141.5 S. 3). Gleiches dokumentierte Dr. med.