5.2. Die im ABI-Gutachten attestierte und von RAD-Arzt Dr. med. I. bestätigte durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit von August 2015 bis Dezember 2016 (vgl. E. 3.1. und 3.2.) ist aufgrund der von August 2016 bis zur Betriebsschliessung effektiv vom Beschwerdeführer erbrachten Arbeitsleistung (vgl. E. 5.1.) nicht nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer im August 2016 seine Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen hat, war den Gutachtern bekannt, die entsprechenden Berichte lagen ihnen vor (vgl. VB 141.3 S. 4).