der Verlauf der Arbeitsfähigkeit bei angepassten Tätigkeiten dem Verlauf bei angestammter Tätigkeit entspreche (VB 144 S. 4). 3.3. Die Beschwerdegegnerin wich in ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2020 insofern von der vom RAD-Arzt für beweiskräftig erachteten gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab, als sie bereits ab dem 16. August 2016 infolge gesundheitlicher Verbesserung und Wiederaufnahme der angestammten Arbeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging, während die Gutachter dem Beschwerdeführer noch bis Ende Dezember 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten (VB 158 S. 5).