Auch wenn nur die Rechtmässigkeit der Befristung der Rente per 30. September 2018 bestritten wird, bildet im vorliegenden Verfahren das Rentenverhältnis als Ganzes den Anfech- tungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2020 vom 20. November 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf das ABI-Gutach- ten vom 24. März 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 141) (lediglich) vom 1. August 2016 bis 30. April 2018 eine halbe und ab dem 1. Mai 2018 – befristet bis 30. September 2018 – eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat.