2. Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1.10.2018 eine Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 61 % zuzusprechen. 3. Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten inkl. einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3-