{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-11-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-31_2022-11-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6025", "Checksum": "8af266e0c64e8c5d07ae61bfaa7c7ad0"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 03.11.2022 VBE.2021.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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Januar 2016 unter Hinweis auf eine Dickdarmkrebserkrankung bei der\nBeschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche und erwerbliche Situation ab, ehe sie ihm mit Vorbescheid vom 24. April 2019 die Zusprache\neiner halben Invalidenrente für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. März\n2017 und einer ganzen Rente für die Periode vom 1. Oktober 2017 bis\n31. August 2018 in Aussicht stellte. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte, veranlasste die Beschwerdegegnerin auf\nEmpfehlung ihres internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Ärztliches\nBegutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel (Gutachten vom 24. März 2020).\nNach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. Juni 2020 die Zusprache einer befristeten abgestuften Rente (halbe Rente vom 1. August\n2016 bis 30. April 2018, ganze Rente vom 1. Mai bis 30. September 2018)\nin Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen erhobenen Einwände entschied sie schliesslich mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 wie vorbeschieden.\n\n2.\n2.1.\nGegen die Verfügung vom 3. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer\nam 20. Januar 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDie Verfügung vom 3.12.2020 sei aufzuheben.\n\n2.\nDem Beschwerdeführer sei ab dem 1.10.2018 eine Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 61 % zuzusprechen.\n\n3.\nEventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten inkl. einer Evaluation\nder funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen.\n\n4.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 5. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n-3-\n\n2.3.\nMit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 9. März 2021 wurden die\nbeiden aus den Akten ersichtlichen beruflichen Vorsorgeeinrichtungen des\nBeschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihnen Gelegenheit zur\nStellungnahme eingeräumt. Die Beigeladenen liessen sich nicht vernehmen.\n\n2.4.\nMit Beschluss vom 6. Oktober 2022 stellte das Versicherungsgericht den\nParteien die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung in Aussicht und setzte eine Frist von 10 Tagen zur allfälligen Stellungnahme oder zum allfälligen Rückzug der Beschwerde an. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 2. November\n2022 an seiner Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht\nvernehmen.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nMit der angefochtenen Verfügung sprach die Beschwerdegegnerin dem\nBeschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 2016 bis 30. September 2018\neine befristete abgestufte Rente zu. Auch wenn nur die Rechtmässigkeit\nder Befristung der Rente per 30. September 2018 bestritten wird, bildet im\nvorliegenden Verfahren das Rentenverhältnis als Ganzes den Anfech-\ntungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2020 vom 20. November 2020\nE. 3.1 mit Hinweisen). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf das ABI-Gutach-\nten vom 24. März 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 141) (lediglich) vom\n1. August 2016 bis 30. April 2018 eine halbe und ab dem 1. Mai 2018 –\nbefristet bis 30. September 2018 – eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat.\n\n2.\nDie angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354\nE.1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen\nder IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen\nFassung anwendbar.\n\n3.\n3.1.\nIn ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2020 (VB 158) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von\n-4-\n\n"}