7.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu. - 10 - Das Versicherungsgericht beschliesst: 1. 1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 10'585.20 für ausstehende Prämien für das Jahr 2020, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 28. März 2020, Fr. 48.00 für eine ausstehende Kostenbeteiligung sowie Mahn- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 216.00 schuldet.