5.3.2. Damit sind die Betreibungskosten vom Beschwerdeführer zu tragen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 10'585.20 für ausstehende Prämien für das Jahr 2020 für sich und seine Ehefrau, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 28. März 2020, Fr. 48.00 für ausstehende Kostenbeteiligung sowie Fr. 216.00 für Mahn- und Bearbeitungsgebühren schuldet. Der Beschwerdegegnerin wird entsprechend dem Zahlungsbefehl Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 10'585.20 (Prämien), den Betrag von Fr. 48.00 (Kostenbeteiligung), sowie über Mahn- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 216.00 erteilt.