Zu beachten ist allerdings, dass allgemein Rechtsöffnung nicht für höhere Beträge erteilt werden kann, als gemäss dem Zahlungsbefehl in Betreibung gesetzt wurde. Daher kann vorliegend für die gesamte Verzugszinsforderung keine Rechtsöffnung erteilt werden, da mit Zahlungsbefehl vom 5. März 2021 keine Verzugszinsen in Betreibung gesetzt wurden (VB 5). -9-