5.2.2. Die Beschwerdegegnerin liess dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2020 eine Mahnung betreffend die Kostenbeteiligung vom 14. Oktober 2019 und am 9. Juni 2020 eine Mahnung betreffend die Prämien für das Jahr 2020 zukommen. Mit diesen Schreiben forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Zahlung innert 30 Tagen auf und wies ihn auf die Folgen der nicht fristgerechten Zahlung hin (VB 4). Mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ist somit nachgewiesen, dass für die offene Kostenbeteiligung vom 14. Oktober 2019 sowie für die offenen KVG-Prämien des Jahres 2020 das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde.