Gemäss der Prämienrechnung vom 26. Februar 2020 waren die Prämien bis am 27. März 2020 zahlbar (VB 4). Da der Beschwerdeführer die Prämien bis zu diesem Zeitpunkt nicht bezahlt hatte, ist die Beschwerdegegnerin berechtigt, ab dem von ihr gesetzten letzten Zahlungstermin Verzugszinsen zu fordern (vgl. UELI KIESER, in: Kommentar zum KVG/UVG, Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], 2018, N. 2 zu Art. 64a KVG). Somit ist in Korrektur des Einspracheentscheids ein Verzugszins von 5 % auf Fr. 10'585.20 ab dem 28. März 2020 geschuldet.